CINO barrierefreie Badesysteme
- Infos zum Pflegekostenzuschuss
Wie bekommen Sie den Pflegekostenzuschuss?
Die Empfehlung zur Verbesserung Ihres individuellen
Wohnumfeldes gibt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK) an die Pflegekasse weiter. Diese nimmt Kontakt mit
dem Pflegebedürftigen auf und berät ihn. Eine ärztliche
Verordnung ist dafür nicht erforderlich.
Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme
sollte der Zuschuss mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse
beantragt werden. Die Pflegekasse darf diese Leistung nur
zur Verfügung stellen, wenn kein anderer Leistungsträger
(z.B. Versorgungsamt, Unfallversicherungsträger) diese
vorrangig zu erbringen hat.
Für den gesamten Umbau werden bis
zu 2.557,00 € zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen
dafür sind, dass:
- Die häusliche Pflege dadurch überhaupt
erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird und
- erhebliche Pflegebedürftigkeit
(mindestens Pflegestufe I) vom MDK bereits festgestellt
wurde
- eine Überforderung der Leistungskraft
des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft vermieden
wird oder
- eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt,
also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert
wird.
Umbauten, die mit wesentlichen Eingriffen
in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Türverbreiterungen,
fest installierte Rampen) oder für den Ein- und Umbau
von Mobiliar, das individuell angefertigt werden muss (z.B.
Austausch der Badewanne durch eine Dusche oder spezielle
Badewanne wie z.B. CINO Badesysteme), dürfen von der
Pflegekasse bezuschusst werden. Der Zuschuss wird für
die eigene Wohnung oder für den Haushalt, in dem der
Pflegebedürftige auf Dauer lebt, gezahlt.
Bitte beachten Sie, dass bei solchen Umbauten
möglicherweise auch die Zustimmung des Eigentümers
oder Vermieters, in manchen Fällen auch von der Baubehörde,
erforderlich sein kann. Diese muss der Pflegebedürftige
selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person einholen.
Der Zuschuss richtet sich nach den Kosten
der baulichen Veränderungen und dem Einkommen des Pflegebedürftigen.
Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil zehn
Prozent der Kosten, höchstens jedoch 50 Prozent seiner
monatlichen Bruttoeinnahmen. Dazu gehören alle persönlichen
Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen (z.B. Arbeitsentgelt,
einschließlich Sonderzahlungen, Pension, gesetzliche
und betriebliche Rente). Verfügt der Pflegebedürftige über
keine eigenen Einnahmen, entfällt für ihn die Zuzahlung.
Einnahmen von Familienangehörigen werden nicht angerechnet.
Zur Berechnung des Eigenanteils wird in
der Regel von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des
Monats vor der Antragstellung ausgegangen. Nachfolgendes
Beispiel verdeutlicht die Berechnung des Eigenanteils:
- Kosten der Umbaumaßnahme: 3.100,00 €
- Monatliche Bruttoeinnahme des
- Pflegebedürftigen zum Lebensunterhalt:
2.800,00 €
- Eigenanteil: 543,00 €
- Zuschuss der Pflegekasse: 2.557,00 €
Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen
würde 310,00 € (10 Prozent) betragen, so dass ein
Zuschussbetrag von 2.790,00 € verbleiben würde.
Da der Zuschuss der Pflegekasse jedoch auf höchstens
2.557,00 € je Maßnahme begrenzt ist, beträgt
der Eigenanteil des Pflegebedürftigen in diesem Fall
543,00 €. Alle Angaben ohne Gewähr.
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