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Nachfolgend finden Sie Informationen
zum Pflegekostenzuschuss Ihrer Kranken-/ Pflegekasse. Einen
eventuellen Zuschuss der Krankenkasse könen Sie nur für
die Baadewannen oder den Badelifter beantragen, nicht für
die Sessel!
Zuschuss der Pflegeversicherung
und/oder Krankenkasse
Die Nutzung von Hilfsmitteln und die Anpassung der Wohnung an die persönlichen
Fähigkeiten und Bedürfnisse fördern selbstbestimmtes Leben und
ermöglichen den Verbleib in der eigenen Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen
werden die Kosten für den Erwerb und den Einbau dieser Badewannen von
den Pflegekassen mit bis zu € 2.557 bezuschusst.
Liegt eine Pflegestufe vor, bezuschussen
die Kostenträger fast immer die Umbaumaßnahmen
des Bades. Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Abwicklung und
beraten Sie diesbezüglich. Sprechen Sie uns darauf an.
Wieso gibt es einen Zuschuss?
Die Pflegeversicherung wurde zum 01.01.1995 eingeführt. Das Pflegeversicherungsgesetz
(PflegeVG) wurde als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingegliedert.
Die Leistungen unterteilen sich im Wesentlichen in Leistungen zur häuslichen
Pflege und Leistungen zur stationären Pflege. Die Leistungen für
häusliche und stationäre Pflege müssen bei Ihrer Pflegekasse,
die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist, beantragt werden.
Versichert in der Pflegeversicherung sind
alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung (z.
B. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Rentner).
Für freiwillig versicherte Mitglieder einer Krankenkasse
und für privat krankenversicherte Personen besteht ebenfalls
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Gesetzliche Grundlage für
den Zuschuss:
Versorgung des Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen
Hilfen § 40
(4) SGB XI (27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) “(4) Die Pflegekassen
können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn
dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich
erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des
Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse
ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen
Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen
zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557
Euro je Maßnahme nicht übersteigen.” Den vollständigen Gesetzestext
finden Sie auch beim Bundesministerium
für Gesundheit.
Im Bereich der häuslichen Pflege ist
die Höhe der Leistung nach dem Grad der festgestellten
Pflegebedürftigkeit gestaffelt (Pflegestufen I bis III).
Für erforderliche pflegebedingte Umbaumaßnahmen
im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen (z.
B.: Türvergrößerungen, Abbau von Türschwellen,
Herstellung eines bodengleichen Zugangs zur Dusche oder Einbau
eines CINO-Badesystems) zahlt die Pflegekasse also ggf. einen
Zuschuss von bis zu 2.557 €.
Weitere
Informationen & ein Rechenbeispiel zum Pflegekostenzuschuss > > >
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